
EU AI Act für kleine Unternehmen: Was wirklich gilt
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 enthält zwei Begriffsbestimmungen direkt untereinander, und an ihnen hängt fast alles, was ein kleiner Betrieb wissen muss.
Anbieter ist nach Nummer 3, wer ein KI-System „entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt“. Das ist OpenAI, das ist der Hersteller, dessen KI-Modul in deiner Branchensoftware steckt.
Betreiber ist nach Nummer 4, wer „ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“, also jeder Betrieb, der ein fertiges Werkzeug einsetzt. Privatnutzung ist ausgenommen, berufliche nicht.
Der schwere Teil der Verordnung (Kapitel III Abschnitt 2: Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung) richtet sich an Anbieter von Hochrisiko-Systemen. Für Betreiber stehen die Pflichten in einem einzigen Artikel, Artikel 26, und auch der greift nur bei Hochrisiko-Systemen. Zum Anbieter wirst du nach Artikel 25 Absatz 1 in drei Fällen: Du setzt deinen Namen auf ein Hochrisiko-System, du veränderst es wesentlich, oder du änderst den Zweck eines Systems so, dass es dadurch erst zum Hochrisiko-System wird. Der dritte Fall ist der realistische: Ein Sprachmodell ist kein Hochrisiko-System; baust du daraus eine Vorauswahl für Bewerbungen, kann es eines werden.
Dieser Beitrag ist Orientierung, keine Rechtsberatung. Der Verordnungstext liegt bei EUR-Lex.
Die Risikoklassen aus Sicht eines Betreibers#
Die Verordnung sortiert Anwendungen, nicht Unternehmen. Derselbe Betrieb steckt oft in drei Klassen gleichzeitig.
| Einsatz im Betrieb | Einordnung | Was für dich als Betreiber gilt |
|---|---|---|
| Chatbot auf der Website | kein besonderes Risiko | Der Nutzer muss erkennen, dass er mit einer Maschine schreibt |
| Texte und Bilder fürs Marketing | kein besonderes Risiko | Kennzeichnung nur bei Deepfakes |
| Auswertung von Kundendaten | kein besonderes Risiko | Nach der KI-Verordnung fast nichts, nach der DSGVO viel |
| KI filtert oder bewertet Bewerbungen | Hochrisiko, Anhang III Nr. 4 | Artikel 26, ab 2. Dezember 2027 |
| Emotionserkennung bei Beschäftigten | verboten, Art. 5 Abs. 1 Buchst. f | Untersagt seit 2. Februar 2025 |
Die verbotenen Praktiken sind für einen normalen Betrieb selten ein Thema, mit einer Ausnahme: KI-Systeme, die Emotionen von Menschen am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen ableiten, sind verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das trifft Software, die Bewerbungsvideos nach Mimik oder Stimmlage bewertet, und Werkzeuge, die die Stimmung von Mitarbeitern im Telefonsupport messen. Verboten heißt: unabhängig von Einwilligung und Betriebsvereinbarung.
Hochrisiko ist für ein KMU im Wesentlichen ein Bereich. Anhang III Nummer 4 erfasst KI-Systeme „für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen, insbesondere um gezielte Stellenanzeigen zu schalten, Bewerbungen zu sichten und zu filtern und Bewerber zu bewerten“, dazu Systeme, die über Beförderung, Kündigung, Aufgabenverteilung oder Leistungsbewertung mitentscheiden. Es braucht keine automatische Absage; schon ein System, das Bewerbungen nach Eignung sortiert, „bewertet Bewerber“ im Sinne des Anhangs.
Artikel 26 verlangt dann: das System nach der Betriebsanleitung des Anbieters verwenden, die menschliche Aufsicht ausgebildeten und befugten Personen übertragen, den Betrieb überwachen, die automatisch erzeugten Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, und Arbeitnehmervertretung wie betroffene Beschäftigte vor der Inbetriebnahme informieren. Bewerber, über die das System mitentscheidet, ebenfalls. Wer heute einen Dreijahresvertrag über eine solche Software unterschreibt, unterschreibt über den 2. Dezember 2027 hinweg.
Die zwei Pflichten, die fast jeden treffen#
Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 und setzt keine Risikoklasse voraus.
Der Mensch muss wissen, dass er mit einer Maschine spricht. Absatz 1 verpflichtet formal den Anbieter, das System so zu bauen, dass die Person informiert ist, es sei denn, das ist offensichtlich. Praktisch landet die Sache bei dir: Der Hinweis erscheint auf deiner Seite, und wer einen Chatbot eigens entwickeln lässt und unter eigenem Namen betreibt, erfüllt Artikel 3 Nummer 3 unter Umständen selbst. Ein Satz über dem Eingabefeld löst das in beiden Rollen.
Künstlich erzeugte Inhalte müssen erkennbar sein. Die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 ist Anbietersache; dein Bildgenerator muss sie liefern. Für Betreiber steht in Absatz 4 zweierlei: Wer ein Deepfake erzeugt, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich ist. Und wer KI-generierte Texte veröffentlicht, „um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren“, ebenso, es sei denn, ein Mensch hat den Text geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung. Produktbeschreibungen, Newsletter und Landingpages brauchen demnach keinen KI-Hinweis. Ein Werbefoto mit dem Gesicht einer real existierenden Person, das so nie aufgenommen wurde, ist dagegen ein Deepfake.
KI-Kompetenz nach Artikel 4#
Artikel 4 hat mit dem Digital Omnibus eine neue Fassung bekommen: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen“, ohne ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantieren zu müssen. Eine dokumentierte Einweisung plus eine schriftliche Regel, welche Dienste für welche Daten freigegeben sind, erfüllt das. Bei Hochrisiko-Systemen verlangt Artikel 26 Absatz 2 für die menschliche Aufsicht ausdrücklich Personen mit der nötigen Kompetenz und Schulung.
Die Fristen#
Die Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital Omnibus zur KI, hat die Hochrisiko-Termine nach hinten geschoben. Der AI Act Service Desk der Kommission führt die geänderte Zeitleiste; abgerufen am 03.10.2026 nennt sie den 2. Dezember 2027 für Anhang III und den 2. August 2028 für Anhang I.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Begriffsbestimmungen, KI-Kompetenz (Art. 4), verbotene Praktiken (Art. 5) |
| 2. August 2025 | Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck; Behörden und Sanktionen der Mitgliedstaaten |
| 2. August 2026 | Transparenzpflichten (Art. 50); Durchsetzung beginnt |
| 2. August 2027 | Mindestens ein KI-Reallabor je Mitgliedstaat |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Regeln für Anhang III, darunter die Bewerberauswahl |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Regeln für KI in regulierten Produkten nach Anhang I |
Für Deutschland kommt das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) hinzu, das die Bundesnetzagentur zur zentralen Marktüberwachungsbehörde macht; für den Finanzsektor bleibt die BaFin zuständig. Die Bundesnetzagentur betreibt dazu einen KI-Service-Desk für erste Einordnungen.
Was die Verordnung nicht regelt#
Datenschutz. Die KI-Verordnung ist Produktsicherheitsrecht. Sie fragt, ob ein System sicher, transparent und beaufsichtigt ist, nicht, ob du personenbezogene Daten verarbeiten darfst. Das beantwortet allein die DSGVO, und sie ist im Alltag eines KMU die häufigere Hürde: Ein System kann nach der KI-Verordnung unauffällig und nach der DSGVO unzulässig sein. Die Prüfreihenfolge steht in KI DSGVO-konform einsetzen, der Vertrag mit dem Anbieter in AVV mit KI-Anbietern.
Urheberrecht. Ob dir das erzeugte Bild gehört und ob du es kommerziell nutzen darfst, steht nicht in der Verordnung; dafür gelten nationales Urheberrecht und der Vertrag mit dem Anbieter.
Arbeitsrecht. Die Informationspflicht aus Artikel 26 ersetzt keine Mitbestimmung.
Offene Fragen. Ab wann ein regelbasiertes Werkzeug „KI-System“ im Sinne der Definition ist, ob ein selbst beauftragter Chatbot dich zum Anbieter macht und ob ein Sortierwerkzeug für Bewerbungen unter die Ausnahme für vorbereitende, eng umgrenzte Aufgaben fällt, werden Behörden und Gerichte erst präzisieren.
Die Bußgelder, mit dem zweiten Teil#
Artikel 99 nennt bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen Anbieter- oder Betreiberpflichten, bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent für falsche Angaben gegenüber Behörden, jeweils der höhere Betrag. Für kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups kehrt Absatz 6 das um: Dort gilt der niedrigere der beiden Werte. Bei zwei Millionen Euro Umsatz sind 3 Prozent 60.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die realistische Gefahr für einen kleinen Betrieb ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, von einem abgelehnten Bewerber oder einem Wettbewerber.
Registrieren musst du dich als Betreiber in aller Regel nicht; die Registrierungspflicht in der EU-Datenbank trifft Anbieter von Hochrisiko-Systemen und Betreiber, die Behörden sind. Ein KI-Register ist für Betreiber ohne Hochrisiko-System nicht vorgeschrieben. Eine Liste, welches Werkzeug wofür und mit welchen Daten läuft, brauchst du trotzdem, sonst kannst du die Einordnung oben gar nicht vornehmen.
Stand 03.10.2026. Zeitleiste des AI Act Service Desk und KI-MIG am selben Tag abgerufen; EUR-Lex beantwortet automatisierte Abrufe mit einer Prüfseite (HTTP 202), die Verordnungstexte sind im Browser erreichbar.
Weiterlesen
Kommentare
Gespeichert werden nur dein Name und dein Text — keine E-Mail-Adresse, keine IP-Adresse, kein Cookie. Jeder Kommentar wird vor der Veröffentlichung gelesen; das dauert meist einen Tag. Näheres in der Datenschutzerklärung.