
Impressum prüfen: was drinstehen muss
Ein Impressum liest man aus zwei Gründen: um zu wissen, mit wem man es zu tun hat, oder um zu prüfen, ob das eigene vollständig ist. Beide Male ist die Prüfung dieselbe, und sie dauert zwei Minuten.
Was drinstehen muss#
In Österreich steht die Liste in § 5 E-Commerce-Gesetz, für Unternehmer ergänzt um § 14 UGB (Angaben auf Geschäftspapieren, die auch für Websites gelten). In Deutschland gilt seit 2024 § 5 Digitale-Dienste-Gesetz, inhaltlich wie der frühere § 5 TMG. Beide treffen Anbieter, die geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt tätig sind; auf ein tatsächliches Entgelt kommt es nicht an.
Die Angaben, die beide Gesetze verlangen:
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigte. Eine ladungsfähige Anschrift; ein Postfach genügt nicht.
- E-Mail-Adresse und eine zweite Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme.
- Register und Registernummer: Firmenbuch, Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister.
- Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt; in Österreich bei Gewerbetreibenden die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und die anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften: Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Makler, Handwerk.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden.
- In Deutschland zusätzlich der Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation bei den Gesellschaftsformen, für die das gilt.
Dazu kommt bei journalistisch-redaktionellen Inhalten die verantwortliche Person nach dem Mediengesetz (Österreich) beziehungsweise Medienstaatsvertrag (Deutschland), eine eigene Pflicht neben dem Impressum.
Der Hinweis, der seit Juli 2025 nicht mehr hineingehört#
Der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung gehört von der Seite. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die ODR-Verordnung aufgehoben; die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt und alle Daten darauf gelöscht, Beschwerden nahm sie schon seit dem 20. März 2025 nicht mehr an. Die Wirtschaftskammer fasst die Folge so zusammen: Die Regelung „entfällt ab dem 20. Juli 2025 ersatzlos. Damit entfallen auch die damit verbundenen Informationspflichten (z. B. Hinweis auf die OS-Plattform, Einbindung eines Links zur Plattform etc.).“ (WKO)
Er steht trotzdem noch auf vielen Seiten, weil er einmal in eine Vorlage geraten ist. Ein Verweis auf eine abgeschaltete Stelle führt Verbraucher ins Leere und ist damit selbst angreifbar. Was bleibt, ist in Deutschland die Auskunft nach § 36 VSBG, ob man an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnimmt; ausgenommen ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Der eine Eintrag, den man gegenprüfen kann#
Das ist die Registernummer. Ein Name lässt sich behaupten, eine Anschrift auch; eine Firmenbuch- oder Handelsregisternummer lässt sich nachschlagen, und dort steht, ob es die Gesellschaft gibt, seit wann, wer sie vertritt und wo sie sitzt. Drei Befunde sind aussagekräftig: Die Nummer fehlt bei einer GmbH (ein Grund, weiterzusuchen). Die Nummer gibt es, der Sitz ist ein anderer (Umzug, oder jemand hat eine fremde Nummer abgeschrieben). Die Gesellschaft ist gelöscht (dann handelt der Shop im Namen von etwas, das es nicht mehr gibt).
Wo es am häufigsten fehlt#
Erreichbarkeit: Beide Gesetze verlangen die Angaben „leicht und unmittelbar zugänglich“ (ECG) beziehungsweise „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ (DDG). Ein Verweis im Fußbereich erfüllt das; ein Impressum, das nur über die Suche zu finden ist, nicht. „Ständig verfügbar“ heißt auch: auf dem Handy, wo der Fußbereich hinter drei Aufklappmenüs liegt.
Nebenschauplätze: Die Pflicht endet nicht bei der Website. Sie gilt ebenso für geschäftsmäßige Auftritte in sozialen Netzwerken, und dort fehlt sie am häufigsten.
Aktualität: Geschäftsführer gewechselt, Anschrift geändert, Kammer nicht mehr zuständig, eine Plattform abgeschaltet. Das Impressum ist die Seite, die am seltensten angefasst wird, und die einzige, bei der Veralten unmittelbar angreifbar macht.
Für Besucher#
Bei einer privaten Seite ohne geschäftliche Absicht ist ein fehlendes Impressum normal. Bei einem Shop, der Geld entgegennimmt, ist es die deutlichste Auskunft, die man bekommen kann, und sie genügt als Entscheidungsgrundlage. Ebenso aussagekräftig: ein Impressum aus einem Generator mit stehen gebliebenen Platzhaltern, oder eines, das den OS-Link noch führt und damit verrät, wann die Seite zuletzt rechtlich angefasst wurde. Wer darüber hinaus wissen will, wer hinter der Domain steht, findet die Wege unter Wem gehört eine Website?
Für Betreiber#
- Vollständigkeit gegen die Liste oben prüfen.
- Den OS-Plattform-Link suchen und entfernen, auch in AGB, Widerrufsbelehrung, Bestellbestätigungen und E-Mail-Signaturen.
- Von jeder Unterseite aus in zwei Klicks erreichbar, auch am Handy?
- Datenschutzerklärung daneben, und zwar eine, die zu dem passt, was die Seite lädt. Was sie lädt, zeigt der Datenschutz-Check.
- Social-Media-Profile ergänzen.
Drei Dinge helfen nicht: ein Generator, der einmal gelaufen ist (er kennt weder Rechtsform noch Kammer noch das Abschaltdatum einer EU-Plattform), ein Impressum als Bild oder PDF (nicht „leicht erkennbar“, nicht durchsuchbar) und eine E-Mail-Adresse in Spam-Schutz-Schreibweise (gefordert ist eine Angabe, die schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht, nicht ein Rätsel).
Warum ein Impressum immer eine Behauptung bleibt und wogegen man sie prüft, steht in Eine fremde Website prüfen.
Stand 03.10.2026. Quellen an diesem Tag abgerufen.
Quellen (5)
- § 5 E-Commerce-Gesetz (RIS) und § 14 UGB (RIS)
- § 5 DDG: die Nummern und „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Abschaltung der OS-Plattform zum 20. Juli 2025
- WKO, Alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten: Aufhebung durch die Verordnung (EU) 2024/3228. Der Verordnungstext selbst ist nicht verlinkt: EUR-Lex liefert Abrufen ohne Browser keine lesbare Seite, und was hier nicht gelesen werden konnte, steht nicht als Beleg.
- § 36 VSBG
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