Zum Inhalt springen
Illustration: Ein Browserfenster auf einem Sockel, zu dem eine Rampe führt; daneben eine Prüfliste mit drei Kästchen, eines grün abgehakt.
WordPress

Barrierefreiheit: Pflicht, Maßstab und Prüfpunkte

Von · · 8 Min. Lesezeit Zuletzt aktualisiert am

Ob eine Website barrierefrei sein muss, hängt an einer Frage: Kommt über sie ein Vertrag mit einem Verbraucher zustande? Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), beide setzen die Richtlinie (EU) 2019/882 um. Bis dahin traf die Pflicht im Wesentlichen öffentliche Stellen; jetzt trifft sie gewerbliche Anbieter, die sich an Verbraucher richten.

Das hier ist keine Rechtsberatung. Ob ein konkretes Angebot unter das Gesetz fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört fachkundig geprüft.

Was das Gesetz regelt#

Das BFSG verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten: auffindbar, zugänglich und nutzbar, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.

Für Websites ist eine Ziffer entscheidend. § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG nennt die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, und § 2 Nummer 26 sagt, was damit gemeint ist: digitale Dienste, die über Webseiten und mobile Anwendungen angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“.

Der Vertragsschluss ist der Anker, nicht die Website an sich. Onlineshop, Buchungsformular, Abschluss eines Abonnements: erfasst. Eine Seite, die nur informiert: nicht erfasst. Erfasst wird dabei mehr als die Kaufabwicklung, nämlich auch die Informationen, die zum Vertragsschluss führen. In Österreich regelt das BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023) denselben Gegenstand mit demselben Stichtag; die Begriffe stammen aus der Richtlinie (EU) 2019/882.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) erklärt, aus dem Kurs „Digitale Barrierefreiheit“ von iMooX. Video: iMooX at · 12:20 Min. · DeutschErst beim Abspielen lädt das Video von YouTube (Google, erweiterter Datenschutzmodus) – dabei geht deine IP-Adresse an Google. Mehr dazu

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme, und wo sie endet#

§ 3 Absatz 3 BFSG besteht aus einem Satz: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Daraus folgen zwei Dinge, die regelmäßig falsch wiedergegeben werden.

Die Umsatzschwelle ist ein Oder, kein Und. Nach § 2 Nummer 17 ist ein Kleinstunternehmen eines, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“. Die Beschäftigtenzahl muss stimmen; bei den zwei Millionen genügt einer der beiden Werte. Ein Betrieb mit acht Leuten und drei Millionen Umsatz kann die Ausnahme also haben, wenn die Bilanzsumme darunter liegt.

Und die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht. Wer die Schwelle später überschreitet, verliert die Ausnahme mit dem Wachstum; sie ist an den Zustand geknüpft, nicht an den Gründungszeitpunkt.

Die BITV 2.0 ist etwas anderes: Sie richtet sich an öffentliche Stellen, gilt unabhängig vom BFSG weiter und verlangt zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach festem Muster, Inhalte in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache. Eine Kommune prüft gegen die BITV 2.0, ein Onlineshop gegen das BFSG; der technische Maßstab ist in beiden Fällen weitgehend derselbe.

Der Maßstab steht nicht im Gesetz#

Das BFSG enthält keine technische Prüfanweisung. Es arbeitet mit einer Vermutung. § 4 BFSG: Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, „wird vermutet, dass sie die Anforderungen […] erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen […] abgedeckt sind“.

Die einschlägige Norm ist die EN 301 549. Sie übernimmt für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Deshalb orientiert sich jede Prüfung an der WCAG: nicht weil das Gesetz sie nennt, sondern weil ihre Einhaltung die Beweislast dreht. Der Rest dieses Beitrags ist diese Stufe AA, übersetzt in das, was man nachsieht.

Die erste Prüfung braucht eine Tastatur#

Wer die Maus weglegt und mit Tabulator, Eingabetaste und den Pfeiltasten durch die eigene Seite geht, findet in zehn Minuten mehr als jeder automatische Test.

Alles muss mit der Tastatur erreichbar sein: jede Schaltfläche, jedes Menü, jedes Formularfeld, jeder Dialog. Eine Aufklappnavigation, die nur auf das Überfahren mit der Maus reagiert, ist für Tastaturnutzer nicht vorhanden.

Der Fokus muss sichtbar bleiben. Die Fokusmarkierung im Stylesheet abzuschalten, ohne gleichwertigen Ersatz zu setzen, ist der verbreitetste Einzelfehler, und er entsteht fast immer aus ästhetischen Gründen.

Seine Reihenfolge muss der Leserichtung folgen. Springt der Fokus vom Kopfbereich in die Fußzeile und zurück, stimmt die Quelltextreihenfolge nicht mit dem visuellen Aufbau überein; positive Tabulator-Indexwerte sind meist die Ursache.

Und er darf nirgends gefangen bleiben. Ein modaler Dialog muss den Fokus halten, solange er offen ist, und ihn beim Schließen mit Escape freigeben. Einwilligungsdialoge und Newsletter-Einblendungen fallen hier regelmäßig durch, an der ersten Stelle, an der ein Besucher ankommt. Was ein solcher Dialog sonst leisten muss, steht unter Cookie-Banner: wann er Pflicht ist.

Kontrast und Alternativen#

Die Zahlen stehen in der WCAG und sind zwei, nicht eine. Erfolgskriterium 1.4.3 verlangt mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für großen Text. Erfolgskriterium 1.4.11 verlangt 3:1 für Bedienelemente und grafische Objekte gegen die angrenzende Farbe.

Der zweite Wert wird am häufigsten verfehlt, weil kaum jemand an ihn denkt. Er gilt für Symbole ohne Beschriftung, für Rahmen von Eingabefeldern, für Schalterzustände und für die Fokusmarkierung selbst. Eine Seite kann jeden Textkontrast einhalten und trotzdem durchfallen, weil das Eingabefeld nur ein hellgraues Rechteck auf Weiß ist. Typische Fehlerquellen beim Text: heller Grautext auf Weiß, Text über Fotos ohne Abdunklung, Platzhaltertext in Formularen.

Alternativtexte beschreiben die Funktion, nicht den Dateinamen. Bei einem Bild, das Information trägt, gehört diese Information ins Alternativattribut. Bei einem verlinkten Logo gehört dort das Ziel hinein, nicht das Wort „Logo“. Bei rein dekorativen Bildern gehört ein leeres Attribut hin, damit Screenreader sie überspringen; ein fehlendes Attribut ist etwas anderes als ein leeres. Ob der Bestand Alt-Texte hat, prüft der Bilder-SEO-Check. Und Farbe darf nie die einzige Information sein: Ein rot umrandetes Formularfeld ohne Text sagt niemandem, was falsch ist.

Struktur, Formulare, Sprache#

Überschriften bilden eine Gliederung: eine H1 pro Seite, danach keine Ebene überspringen, Rang nach Bedeutung statt nach Schriftgröße. Screenreader navigieren über diese Struktur.

Jedes Formularfeld braucht eine Beschriftung, verknüpft über das for-Attribut mit der Kennung des Feldes. Ein Platzhalter ersetzt kein Label: Er verschwindet beim Tippen und hat oft zu wenig Kontrast. Fehlermeldungen gehören als Text neben das betroffene Feld und müssen benennen, was zu tun ist.

Die Sprache muss ausgezeichnet sein. Das lang-Attribut am Wurzelelement steuert, mit welcher Aussprache ein Screenreader vorliest; fehlt es, wird ein deutscher Text unter Umständen englisch ausgesprochen. Fremdsprachige Passagen bekommen ein eigenes.

Bewegung muss anhaltbar sein. Automatisch startende Karussells, Videos und Animationen brauchen eine Möglichkeit zum Pausieren. Startendes Audio ohne Bedienelement ist ausgeschlossen.

Was Werkzeuge finden, am eigenen Beispiel#

Automatisierte Prüfungen decken den maschinell entscheidbaren Teil ab: fehlende Alternativattribute, fehlende oder falsch verknüpfte Formularbeschriftungen, fehlendes Sprachattribut, Kontrastverstöße bei Text auf einfarbigem Hintergrund, doppelte Kennungen und fehlerhafte ARIA-Rollen, übersprungene Überschriftenebenen.

In eigener Sache: Am 03.10.2026 habe ich die Startseite dieser Website mit axe-core in einem Chromium ohne Oberfläche geprüft, einmal bei 1.280 Pixel Breite im hellen Satz und einmal bei 390 Pixel im dunklen, Regelsätze WCAG 2.0 und 2.1 auf A und AA plus die axe-eigenen Empfehlungen. Ergebnis: null Verstöße. Dieselbe Prüfung läuft hier vor jeder Änderung, und sie hat in den Tagen davor durchaus etwas gefunden: scrollbare Tabellen und Codekästen ohne Tastaturfokus, zwei Tabellen mit demselben Namen für Screenreader. Beides war im Browser unsichtbar.

Zum Vergleich dieselbe Prüfung über 140 Tiroler Domains aus meiner Akquise-Liste (Betriebe und Tourismusverbände), Startseiten am 03.10.2026, Chromium headless bei 1.280 Pixel, Regelsätze WCAG 2.0 und 2.1 A/AA ohne axe-Empfehlungen, 20 Sekunden Zeitlimit je Seite: 123 ließen sich auswerten, 15 luden in der Zeit nicht fertig, zwei antworteten dem Prüfbrowser mit 403. Von den 123 kamen 25 ohne Verstoß durch, der Median liegt bei zwei verletzten Regeln je Startseite, das Maximum bei zehn. Die häufigsten Befunde: zu geringer Textkontrast (70 Startseiten), Verweise ohne zugänglichen Namen (58), Bilder ohne Alternativtext (19), ein meta viewport, das das Zoomen sperrt (18), Schaltflächen ohne Namen (12). Nur Summen, keine Namen; das sind die Fehler, die ein Werkzeug in einer Stunde für ein ganzes Bundesland findet, und keiner davon ist der schwierige Teil.

Was null Verstöße nicht bedeuten: dass die Seite barrierefrei ist. Manuell bleibt alles, was Bedeutung voraussetzt: ob ein Alternativtext das Bild beschreibt, ob die Fokusreihenfolge logisch ist, ob eine Fehlermeldung verständlich ist, ob eine Tabelle vorgelesen einen Sinn ergibt. Ein Werkzeug ohne Befunde heißt, dass die einfach messbaren Fehler behoben sind.

Drei Dinge lösen davon nichts. Ein Overlay-Widget mit Schriftgrößen- und Kontrastschaltern liegt über einer Seite, deren Fokusreihenfolge weiterhin falsch ist und deren Formularfelder weiterhin keine Beschriftung haben. Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist die Beschreibung eines Zustands, nicht sein Ersatz. Und ein einmaliger Prüfbericht hält nicht: Barrierefreiheit geht bei der nächsten Designänderung verloren, wenn niemand nachsieht. Die Tastaturprobe kostet zehn Minuten und gehört an dieselbe Stelle wie der Blick auf die Ladezeit.

Der rechtliche Teil ist schmaler, als die Aufregung vermuten lässt: Er hängt an der Frage, ob auf der Seite ein Verbrauchervertrag zustande kommt. Der technische Teil ist breiter, als die Checklisten vermuten lassen, weil sein wichtigster Teil nicht messbar ist.

Stand 03.10.2026. Gesetzestexte und WCAG abgerufen, axe-Prüfung der eigenen Startseite am selben Tag ausgeführt.

Quellen (10)

Weiterlesen